Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wehrt sich seit Jahren gegen eine Doping-Sperre. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Vincent Jannink/anp/dpa)

Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein hofft mehr als 28 Monate nach ihrer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde auf einen Abschluss ihres Rechtsstreits mit dem Eislauf-Weltverband ISU.

Wie die 52 Jahre alte Berlinerin bekannt gab, ist die Fortsetzung ihres Prozesses auf Schadenersatz und Schmerzensgeld am Oberlandesgericht München für den 24. Oktober dieses Jahres terminiert worden. «Ich habe immer versprochen, nie aufzugeben und bis zum entscheidenden Tag zu kämpfen. Dieser ist nun gekommen», schrieb Pechstein bei Facebook.

Wie das OLG München auf Anfrage bestätigte, beginnt die Verhandlung um 13.00 Uhr und ist für drei Stunden angesetzt. Zeugen sind einem Gerichtssprecher zufolge nicht geladen.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte mit Beschluss vom 3. Juni 2022 ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2016 aufgehoben und damit den Weg für die Fortsetzung des Prozesses gegen die ISU um eine Entschädigung in Millionenhöhe frei gemacht. Der Ausgang ist aber nach wie vor offen. (Az. 1 BvR 2103/16)

Pechstein hat Doping immer bestritten

Die fünfmalige Olympiasiegerin war im Februar 2009 vom Eislauf-Weltverband wegen auffälliger Blutwerte für zwei Jahre gesperrt worden. Pechstein bestritt jegliches Doping. «Ich habe NIE gedopt und wurde trotzdem an den Pranger gestellt», betonte sie am Mittwoch in ihrer Mitteilung erneut. Spätere intensive Untersuchungen ermittelten eine vom Vater vererbte Blutanomalie als Grund ihrer erhöhten Werte. Seitdem verklagt die seit wenigen Tagen 52-Jährige den Weltverband.

Der Internationale Sportgerichtshof Cas hatte die Strafe für Pechstein bestätigt. Dagegen hatte sich die Sportlerin zunächst erfolglos vor den Schweizer Bundesgerichten gewehrt. Außerdem erhob sie Klage bei den deutschen Zivilgerichten. Das OLG München hatte 2015 in einem Zwischenurteil entschieden, dass sie diesen Weg auch grundsätzlich beschreiten könne, weil eine getroffene Schiedsvereinbarung nichtig sei. Der BGH hatte dann aber geurteilt, dass die Klage insgesamt unzulässig sei. Dieses Urteil war mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts gegenstandslos geworden.

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